Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
2.
2Der Vorausfahrende muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern.
3Er muss nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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