Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

arrow_left arrow_right

1.
1Der Schiffsführer muss eine von der zuständigen Behörde erlassene Anordnung vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bekannt gemacht worden ist.
2.
2Eine Anordnung nach Nummer 1 kann insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse.
3Sie kann auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit einem zu tiefgehenden Fahrzeug untersagen.
3.
4Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, um
a)
in dringenden Fällen oder
b)
zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,
schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. 5Die Rechtsverordnung gilt höchstens drei Jahre.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print