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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
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§ 3.30 Notzeichen
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1.
1
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
a)
bei Nacht:
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
b)
bei Tag:
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen
geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
2.
2
Die Sichtzeichen nach
Nummer 1
ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach
§ 4.04
.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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