Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, sofern es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem Fahrzeug vermeiden.
2.
2Nummer 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.02a, 6.13, 6.14 und 6.16.

*) amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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