Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs vergewissern, dass
a)
die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
b)
die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
2.
2Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
3Dies gilt nicht für:
a)
Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
b)
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
c)
Lüftungsöffnungen von Räumen mit einer Überdruckanlage und
d)
Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
1Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
3.
2Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist es verboten, an Bord und im Bunkerbereich zu rauchen.
3Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte.
4Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
5Der Schiffsführer hat sich ununterbrochen zu vergewissern, dass das Rauchverbot nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eingehalten wird.
4.
6Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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