1Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
a)
210,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt;
b)
50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt;
c)
100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.
2.
3Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
für ein Fahrzeug, einen Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b)
für ein Fahrzeug, das diese Bezeichnung nicht führt, jedoch nach Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten.
3.
4In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242