Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

arrow_left arrow_right

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasse rstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.
       
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
         
  Strecke Richtpegel Hochwassermarke  
  Saalemündung (Sl-km 0,00) -
Schleuse Calbe (Sl-km 20,00)
Calbe, unterer Pegel 690 cm  
         
  Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) -
Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60)
Halle-Trotha, unterer Pegel 440 cm  
         
  Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) -
Schleuse Planena (Sl-km 104,44)
Halle-Trotha, unterer Pegel 400 cm  
         
  Schleuse Planena (Sl-km 104,44) -
Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16)
Naumburg/Grochlitz 400 cm.  
         

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print