Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite
  m m
1.1 km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen)    
  Fahrzeug/Verband 90,00 11,45
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist    
       
1.2 km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)    
  a) Fahrzeug 135,00 22,80
  b) Verband 186,50 22,90
       
1.3 km 3,00 bis km 13,00    
  Fahrzeug/Verband 110,00 11,45
       
1.4 km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)    
  Fahrzeug/Verband 105,50 11,45
       
  – ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
2.
2Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
3Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b) beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49) 2,80 m.


Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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