BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
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§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände
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1.
1
In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden.
2
Satz 1
gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
3
Die zuständige Behörde kann abweichend von
Nummer 1
Satz 1
Ausnahmen zulassen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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