Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden.
2Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
3Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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