1Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über
a)
das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3Satz 1, dieser in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4Satz 1 und 3 und
b)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis4 nicht überschreitet und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1Satz 1 und Nummer 2,
bb)
das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und
cc)
die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18 Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese Verbote beachtet werden.
3.
2Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242