Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

arrow_left arrow_right

1.
1Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über
a)
das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und
b)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 4 nicht überschreitet und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
bb)
das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und
cc)
die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18 Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese Verbote beachtet werden.
3.
2Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print