Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

arrow_left arrow_right

1.
1Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
       
Binnenschifffahrtsstraße Länge
m
Breite
m
1.1  Saale    
       
1.1.1 km 0,00 (Saalemündung) bis km 124,16 (Bad Dürrenberg)    
  Fahrzeug/Verband 45,00 5,10
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist    
         
1.1.2 km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00    
  a) Fahrzeug 85,00 9,50
  b) Verband 100,00 9,50
       
1.1.3 km 20,00 bis km 88,00    
  a) Fahrzeug 85,00 9,50
  b) Verband 100,00 9,50
      125,00 8,25
         
  – bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 270 cm darf die Länge eines Verbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg 100,00 m nicht überschreiten; die zulässige Länge eines Verbandes reduziert sich für die Taleinfahrt in die Schleuse und für die Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg auf nicht mehr als 82,00 m bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 300 cm –
         
1.1.4 km 88,00 bis km 92,80    
  Fahrzeug/Verband 51,00 6,00.

2.
2Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand.
3Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.
4Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
3.
5Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 und 2 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraße, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print