Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

arrow_left arrow_right

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, 12 km/h.
     
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf dem Kummerower See außerhalb des  
  ufernahen Schutzstreifens 25 km/h.
  Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite, parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.  
     
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, 4 km/h.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print