Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

arrow_left arrow_right

1.
1Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.
2.
2Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
3.
3Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben.
4Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4.
5Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist.
6Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.
5.
7Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:

     
Bundeswasserstraße km Beschränkungen
Aller 0,25 – 49,65 (Schleuse
Hademstorf)

49,65 - 117,00
nur bis zu einem Wasserstand
von 200 cm am Pegel Celle

nur bis zu einem Wasserstand
von 210 cm am Pegel Rethem
Altenplathower Altkanal 0,00 – 2,10  
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße 1,00 – 21,80  
Dahme-Wasserstraße 10,30 – 14,75 (Krimnicksee,
Krüpelsee)
 
Ems 44,78 bis 124,00 nur bis zu einem Wasserstand
von 320 cm am Pegel Rheine
Ems-Seitenkanal volle Länge  
Fulda bis 108,78  
Hohennauener Wasserstraße 1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40  
Lahn -11,08 – 135,96  
Main Altarm Steinheimer Bogen
57,90 – 58,30
 
Obere Havel-Wasserstraße Großer Labussee von 86,35 – 92,08,
Wangnitzsee von 0,00 – 0,40
 
Peene 0,95 – 104,60  
Regnitz 7,43 – 6,41  
Roßdorfer Altkanal 0,90 – 6,86  
Ruhr 11,70 – 12,21 nur bis zu einem Wasserstand
von 267 cm am Pegel Hattingen
Saale 36,65 – 93,60
95,80 – 120,00
 
Sagter Ems Leda – Einmündung bis
Elisabethfehnkanal
 
Stadttrave 0,09 – 2,65  
Stichkanal Osnabrück 1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)  
Stör-Wasserstraße 20,00 – 44,70  
Storkower Gewässer 0,00 – 2,70 (Langer See)
3,90 – 7,00 (Wolziger See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Teupitzer Gewässer 0,00 – 6,63 (Huschtesee,
Schmöldesee, Hölzerner See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Wasserstraße Kleiner Wend-
see – Wusterwitzer See
1,50 (Großer Wusterwitzer See,
Straßenbrücke Plaue –
Wusterwitz) – km 3,93
 
Werra 0,78 – 89,00  
Weser 0,00 – 204,30  
Zernsdorfer Lanke 0,00 – 3,00  
Ziegelsee 26,50 – 30,37  
     
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn
a)
der Rudergänger
aa)
den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und
bb)
die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und
b)
das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
8Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt.
9Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print