Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts oder eines vergleichbaren Kleinfahrzeugs, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit seinem Namen oder seiner Devise.

2Der Name ist außen an dem Kleinfahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen.
3In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben.
4Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
5Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.
b)
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.

6Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind innen oder außen dauerhaft an dem Kleinfahrzeug anzubringen.
2.
7Ein Beiboot eines Fahrzeugs muss jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
3.
8Für ein Fahrgastboot gilt § 2.01.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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