Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten.
   
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist.
   
3. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.
   
4. Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
       
  Strecke Richtpegel Hochwassermarke
      I II
  Oder      
  Mündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) - Eisenhüttenstadt 490 cm 535 cm
  Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) Biala Góra 425 cm 465 cm
         
  Oder      
  Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) - Frankfurt 1 435 cm 480 cm
  Mündung der Warta/Warthe      
  (Od-km 617,60) Slubice 430 cm 475 cm
         
  Oder      
  Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) - Kienitz 495 cm 535 cm
  Hohensaaten (Od-km 667,20) Gozdowice 490 cm 530 cm
         
  Oder      
  Hohensaaten (Od-km 667,20) - Stützkow 860 cm 920 cm
  Verbindungskanal Schwedter Querfahrt      
  (Od-km 696,94) Bielinek 540 cm 600 cm
         
  Oder      
  Verbindungskanal Schwedter Querfahrt      
  (Od-km 696,94) - Schwedter-Oderbrücke 790 cm
  Widuchowa (Od-km 704,10) Widuchowa 660 cm
  Westoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10) Gartz 630 cm
    Gryfino 600 cm.
   

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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