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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
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§ 12.08 Wenden
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1.
1
Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 20,00 m darf nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden.
2.
2
Abweichend von
Nummer 1
dürfen
a)
ein Fahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 40,00 m in den Schleusenvorhäfen mit einseitigen Uferwänden mit Heck zur Uferwand und
b)
ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 50,00 m im unmittelbaren Bereich seiner Anlegestelle
wenden.
3.
3
Im Bereich der in
§ 12.04
Nummer 1
Buchstabe b
genannten Kanalbrücken ist das Wenden verboten.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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