Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
2.
2Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen
a)
von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen benutzen,
b)
von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach benutzen und
c)
von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
3.
3An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach oberstrom liegende Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
a)
zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern:
1Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
b)
zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht:
1Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
2Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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