Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und
 
a)
einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers oder
 
 
b)
einem schwarzen Sinnbild einer rufenden Person, die eine Hand abwehrend hochhält,
 
angezeigt werden. 2Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.
3Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.
2.
4Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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