Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Das Befahren des
Bolter Kanals (Alte-Müritz-Havel-Wasserstraße) von km 0,06 bis km 1,97 ist verboten. 2Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 10,00 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.
2.
Das Befahren des Wehrarmes Wesenberg ist zwischen der Mündung der Schwaanhavel und dem Wehr Wesenberg verboten.
3.
3Das Befahren des
Tornowfließes ist für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb verboten.
4.
4Das Befahren des
Wickendorfer Kanals/Langen Grabens vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee ist verboten. 5Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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