BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
arrow_left
arrow_right
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
anchor
1.
1
Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
die Seitenlichter nach
§ 3.08
Nummer 1
Buchstabe b
, jedoch können
diese gewöhnliche Lichter sein;
b)
ein Hecklicht nach
§ 3.08
Nummer 1
Buchstabe c
.
2.
2
Nummer 1
gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt
§ 3.13
Nummer 4
und
6
.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print