- 1.
1Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen.
2Die Funkanlage muss nach folgenden Vorschriften betrieben werden:
- a)
nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) erläutert ist,
- b)
nach dieser Verordnung und
- c)
nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung.
1Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen.
2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.
- 2.
3Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät, darf nur fahren, wenn es mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.
4Während der Fahrt muss eine Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Schiff-Schiff und die andere Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein.
5Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
- 3.
6Eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb darf nur fahren, wenn sie oder es mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
7Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein.
8Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
9Die Sätze 1 und 2 gelten auch während des weiteren Betriebes der Fähre außerhalb der Fahrt.
- 4.
10Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.
- 5.
11Zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs sind die Antennen der Sprechfunkanlagen in Engstellen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren.
12Satz 1 gilt nicht, soweit die örtlichen Gegebenheiten es nicht zulassen, die Antennen der Sprechfunkanlagen senkrecht zu stellen.
- 6.
13Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
- 7.
14Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 Satz 2 und 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 und 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden.
- 8.
15Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass
- a)
die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und
- b)
sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.
- 9.
16Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder einer schwimmenden Anlage nur anordnen oder zulassen, wenn
- a)
das Fahrzeug oder der Verband mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist und
- b)
die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden.