1Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband
a)
eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und
b)
die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.
2Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.
2.
3Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
3.
4Auf der Oder
a)
darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen,
b)
darf bei schleppenden Fahrzeugen
aa)
die Breite beladener Anhänge 11,45 m und
bb)
die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m, im Bereich von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m,
nicht überschreiten.
4.
5Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.
5.
6Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242