1Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. 2Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242