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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
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§ 13.13 Nachtschifffahrt
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1.
1
Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
2.
2
Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
3.
3
Die zuständige Behörde kann abweichend von
Nummer 2
Ausnahmen zulassen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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