Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
2.
2Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
3.
3Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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