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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO
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§ 12.07 Überholen
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1
Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten
1.
auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,
2.
auf den in
§ 12.04
Nummer 1
Buchstabe b
genannten Kanalbrücken.
2
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von
Satz 1
überholen und überholt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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