1Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
a)
die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 1 und 2Satz 1 nicht überschreitet und
b)
die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.
2.
2Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
b)
die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
3Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242