- 1.
1Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist.
2Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist.
3Befährt der Schiffsführer einen Streckenabschnitt, der als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesen ist, muss er zudem die hierfür erforderliche besondere Berechtigung besitzen.
4Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2, auch in Verbindung mit Satz 3, erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen.
5Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts erforderliche besondere Berechtigung.
- 2.
6Einen Verband darf nur führen, wer hierfür geeignet ist.
7Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich Führer des Verbandes.
8Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen.
9Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite.
- 3.
10In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs.
11Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.
- 4.
12Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf einem schwimmenden Gerät ferner auch während des Betriebes.
- 5.
13Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich.
14Der Führer eines Verbandes ist für die Befolgung der für diesen geltenden Bestimmungen verantwortlich; insoweit steht er dem Schiffsführer gleich.
15In einem Schleppverband hat der Schiffsführer eines geschleppten Fahrzeugs die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; er hat jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung seines Fahrzeugs durch die Umstände geboten sind.
16Das Gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.
- 6.
17Ist für ein
stilliegendes Fahrzeug oder einen stillliegenden Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.
- 7.
18Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
19Es ist dem Schiffsführer oder der Schiffsführerin verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er oder sie
- a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
- b)
3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,
- c)
unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oder
- d)
im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Schiffsführung aufnimmt, obwohl er oder sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
20Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
21Satz 2 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
22Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 4 Anhaltspunkte dafür, dass der Schiffsführer oder die Schiffsführerin seinen oder ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Schiffsführers oder der Schiffsführerin an Bord untersagen.
- 8.
23Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen.
24Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.
- 9.
25Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür geeigneten Person steht und der Führer eines Verbandes rechtzeitig bestimmt wird.