1Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
3Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
3.
4Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1Satz 1 zulassen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242