Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrO

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1.
1Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten.
2Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
3Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
3.
4Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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