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Abgabenordnung – AO

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(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25