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Abgabenordnung – AO

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1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig.
2§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25