(1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt:
2
(+++ § 169: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 28 AOEG 1977 +++)