1Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
2Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt.
3Die Zustimmung bedarf keiner Form.
(+++ § 168: Zur Anwendung für Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2002 vgl. Art. 97 § 21 AOEG 1977 +++)