Abgabenordnung – AO

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1Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
2Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt.
3Die Zustimmung bedarf keiner Form.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 168: Zur Anwendung für Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2002 vgl. Art. 97 § 21 EGAO +++)

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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