Abgabenordnung – AO

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1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.
2Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 u. § 11 EGAO +++)

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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