Abgabenordnung – AO

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1Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist.
2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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