Abgabenordnung – AO

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(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.

(2) 1Die verbindliche Zusage muss enthalten:

1.
den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
2.
die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
3.
eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 205: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 EGAO +++)

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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