Abgabenordnung – AO

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(1) 1Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden.
2§ 357 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß.

(1a) 1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden.
2§ 354 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge.
2Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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