1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden.
2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
(+++ § 117d: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)