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Abgabenordnung – AO

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Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25