(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
(2) 1Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen.
2§ 367 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
3Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.