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Abgabenordnung – AO

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(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.
2Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen.
2§ 110 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(+++ § 404: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25