(1) 1Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
(+++ § 208: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)