print

Abgabenordnung – AO

arrow_left arrow_right

1Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
2Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25