(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) 1Die Gebühr entsteht:
(3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro.
(4) 1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn