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Abgabenordnung – AO

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
2.
entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(+++ § 383b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25