Abgabenordnung – AO

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(1) 1Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen.
2In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.

(2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt.

(3) 1Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt.
2In dem Flächen- und Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sein.
3Die Befreiung kann widerrufen werden.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 142: Zur Anwendung vgl. Art. 100 EGAO +++)

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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