print

Abgabenordnung – AO

arrow_left arrow_right

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

(+++ § 261: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26