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Abgabenordnung – AO

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(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern.
2Eine öffentliche Versteigerung ist

1.
die Versteigerung vor Ort oder
2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.

3Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten.

4§ 292 gilt entsprechend.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Mittelbare Änderung durch Art. 9 Abs. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 106 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26