Abgabenordnung – AO

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1Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.
2Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen.
3Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 195: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 195: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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