1Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift.
2Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
3Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen.
4Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.