1Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist.
2Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt.
3Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.